Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ADV-Form Verordnung 2002
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
24.12.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AFV 2002
Index
14/02 Gerichtsorganisation
22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung
Text
Formblätter
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen Formblätter zu verwenden:
für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a “Mahnklage”;
für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 “arbeitsrechtliche Mahnklage”;
für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 “Exekutionsantrag”.
(2)Absatz 2,Die Formblätter nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.Die Formblätter nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.
(3)Absatz 3,Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 8 ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (Paragraph 8, ERV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.
Schlagworte
Bezirksgericht
Im RIS seit
28.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2021
Gesetzesnummer
20002391
Dokumentnummer
NOR40240372