Formblätter
§ 1. (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen die in den Anlagen wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:Paragraph eins, (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen die in den Anlagen wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:
für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a "Mahnklage" (Anlage A);
für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 "arbeitsrechtliche Mahnklage" (Anlage B);
für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 "Exekutionsantrag" (Anlage C).
(2)Absatz 2,Die Formblätter nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.Die Formblätter nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.
(3)Absatz 3,Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 7 ERV 1995, BGBl. Nr. 559/1995) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (Paragraph 7, ERV 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.