Formblätter
§ 1. (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte), sind in den folgenden Fällen die in den Anlagen wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:Paragraph eins, (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte), sind in den folgenden Fällen die in den Anlagen wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:
Für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage A;
für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage B;
für Anträge auf Exekutionsbewilligung Anlage C.
(2)Absatz 2,Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 7 ERV 1995, BGBl. Nr. 559/1995) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (Paragraph 7, ERV 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.