Bundesrecht konsolidiert

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ADV-Form Verordnung 2002 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADV-Form Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 510/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.10.2003

Abkürzung

AFV 2002

Index

14/02 Gerichtsorganisation
22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung

Text

Formblätter

Paragraph eins, (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte), sind in den folgenden Fällen die in den Anlagen wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:

  1. Ziffer eins
    Für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage A;
  2. Ziffer 2
    für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage B;
  3. Ziffer 3
    für Anträge auf Exekutionsbewilligung Anlage C.
  1. Absatz 2,Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (Paragraph 7, ERV 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.

Schlagworte

Bezirksgericht

Gesetzesnummer

20002391

Dokumentnummer

NOR40038213

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