Kurztitel

ADV-Form Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.12.2021

Abkürzung

AFV 2002

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 22/02 Zivilprozessordnung; 23/04 Exekutionsordnung

Text

Formblätter

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen Formblätter zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a “Mahnklage”;
    2. Ziffer 2
      für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 “arbeitsrechtliche Mahnklage”;
    3. Ziffer 3
      für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 “Exekutionsantrag”.
  2. Absatz 2,Die Formblätter nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.
  3. Absatz 3,Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (Paragraph 8, ERV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.

Schlagworte

Bezirksgericht

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20002391

Dokumentnummer

NOR40240372