Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Grenzwerteverordnung § 1

Kurztitel

Bundes-Grenzwerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 393/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GKV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 6, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
    im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
  2. Absatz 2,Paragraph 11, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Absatz 2, das Zitat „§ 87 Absatz 2, tritt.
  3. Absatz 3,Paragraph 22, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Absatz 2, das Zitat „§ 87 Absatz 2, tritt.

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20002241

Dokumentnummer

NOR40233094

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