Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 6, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- Ziffer einsin allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“,
- Ziffer 2an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
- Ziffer 3an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.