Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Grenzwerteverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Grenzwerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 393/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.09.2011

Außerkrafttretensdatum

01.10.2020

Abkürzung

B-GKV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
    im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
  2. Absatz 2,Paragraph 11, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Absatz 2, das Zitat „§ 87 Absatz 2, tritt.
  3. Absatz 3,Paragraph 22, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Absatz 2, das Zitat „§ 87 Absatz 2, tritt.

Im RIS seit

07.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020

Gesetzesnummer

20002241

Dokumentnummer

NOR40131489

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