Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- Ziffer einsin allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“,
- Ziffer 2an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
- Ziffer 3an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.