Bundesrecht konsolidiert

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Grenzwerteverordnung 2025 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2001

Außerkrafttretensdatum

19.12.2011

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

2. Abschnitt
Krebserzeugende Arbeitsstoffe

Einstufung und Unterteilung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
    1. Ziffer eins
      in Anhang römisch drei (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) genannt sind oder
    2. Ziffer 2
      nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.
  2. Absatz 2,Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in
    1. Ziffer eins
      eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und
    2. Ziffer 2
      Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40020036

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/253/P10/NOR40020036

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