Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grenzwerteverordnung 2025 § 10

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

31.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

2. Abschnitt
Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Arbeitsstoffe

Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
    1. Ziffer eins
      in in Anhang I/Stoffliste, Anhang römisch drei (Liste krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische) oder Anhang römisch fünf (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder
    2. Ziffer 2
      nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 353 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff erfüllen.
  2. Absatz 2,Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in
    1. Ziffer eins
      eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen (Kategorie 1A) oder wahrscheinlich (Kategorie 1B) beim Menschen karzinogen sind, und
    2. Ziffer 2
      Arbeitsstoffe mit Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen (Kategorie 2).

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40274760

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/253/P10/NOR40274760

Navigation im Suchergebnis