nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen.nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 353 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen.