Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grenzwerteverordnung 2025 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

25.10.2017

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

2. Abschnitt
Krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe

Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
    1. Ziffer eins
      in Anhang römisch drei (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang römisch fünf (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder
    2. Ziffer 2
      nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 353 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen.
  2. Absatz 2,Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in
    1. Ziffer eins
      eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und
    2. Ziffer 2
      Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.

Im RIS seit

27.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40198633

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/253/P10/NOR40198633

Navigation im Suchergebnis