Absatz eins,Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
- Ziffer einsin Anhang römisch drei (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) genannt sind oder
- Ziffer 2nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.