(1)Absatz eins,An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, der Schweiz oder der Türkei hergestellt worden sind, ist die ausländische eichtechnische Prüfung der inländischen gleichwertig, wenn
die Messgeräte
keine EG-Ersteichung gemäß der Richtlinie 2009/34/EG betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren, ABl. Nr. L 106 vom 28.04.2009 S. 7, erhalten können;keine EG-Ersteichung gemäß der Richtlinie 2009/34/EG betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren, Amtsblatt Nummer L 106 vom 28.04.2009 Seite 7, erhalten können;
keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 107, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;
keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 149, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;
eine gleichwertige Prüfung durch eine Stelle nach § 2 bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist undeine gleichwertige Prüfung durch eine Stelle nach Paragraph 2, bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist und
eine Festlegung betreffend die Stempelung gemäß § 4 getroffen worden ist.eine Festlegung betreffend die Stempelung gemäß Paragraph 4, getroffen worden ist.