Kurztitel

Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.04.2016

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, der Schweiz oder der Türkei hergestellt worden sind, ist die ausländische eichtechnische Prüfung der inländischen gleichwertig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Messgeräte
      1. Litera a
        keine EG-Ersteichung gemäß der Richtlinie 2009/34/EG betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren, Amtsblatt Nummer L 106 vom 28.04.2009 Seite 7, erhalten können;
      2. Litera b
        keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 107, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;
      3. Litera c
        keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 149, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;
    2. Ziffer 2
      eine gleichwertige Prüfung durch eine Stelle nach Paragraph 2, bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist und
    3. Ziffer 3
      eine Festlegung betreffend die Stempelung gemäß Paragraph 4, getroffen worden ist.
  2. Absatz 2,Die Prüfergebnisse müssen dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellt werden.