Bundesrecht konsolidiert

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Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 169/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.06.2000

Außerkrafttretensdatum

29.10.2006

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph eins, (1) An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, hergestellt worden sind, ist die ausländische eichtechnische Prüfung der inländischen gleichwertig, wenn

  1. Ziffer eins
    die Messgeräte keine Ersteichung gemäß der Richtlinie 71/316/EWG, ABl. Nr. L 202 vom 6. September 1971, zuletzt geändert durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Anhang römisch zwei - Technische Vorschriften, Abl. Nr. L 001 vom 6. September 1994, erhalten können,
  2. Ziffer 2
    eine gleichwertige Prüfung durch eine Stelle nach Paragraph 2, bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist und
  3. Ziffer 3
    eine Festlegung betreffend die Stempelung gemäß Paragraph 4, getroffen worden ist.

  1. Absatz 2,Die Prüfergebnisse müssen dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellt werden.

Gesetzesnummer

20000713

Dokumentnummer

NOR40008050

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