§ 1. (1) An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, hergestellt worden sind, ist die ausländische eichtechnische Prüfung der inländischen gleichwertig, wennParagraph eins, (1) An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, hergestellt worden sind, ist die ausländische eichtechnische Prüfung der inländischen gleichwertig, wenn
die Messgeräte keine Ersteichung gemäß der Richtlinie 71/316/EWG, ABl. Nr. L 202 vom 6. September 1971, zuletzt geändert durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Anhang II - Technische Vorschriften, Abl. Nr. L 001 vom 6. September 1994, erhalten können,die Messgeräte keine Ersteichung gemäß der Richtlinie 71/316/EWG, ABl. Nr. L 202 vom 6. September 1971, zuletzt geändert durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Anhang römisch zwei - Technische Vorschriften, Abl. Nr. L 001 vom 6. September 1994, erhalten können,
eine gleichwertige Prüfung durch eine Stelle nach § 2 bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist undeine gleichwertige Prüfung durch eine Stelle nach Paragraph 2, bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist und
eine Festlegung betreffend die Stempelung gemäß § 4 getroffen worden ist.eine Festlegung betreffend die Stempelung gemäß Paragraph 4, getroffen worden ist.
(2)Absatz 2,Die Prüfergebnisse müssen dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellt werden.