Bundesrecht konsolidiert

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Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 169/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.10.2006

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz hergestellt worden sind, ist die ausländische eichtechnische Prüfung der inländischen gleichwertig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Messgeräte
      1. Litera a
        keine EWG-Ersteichung gemäß der Richtlinie 71/316/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren, ABl. Nr. L 202 vom 06.09.1971
        S. 1, erhalten können;
      2. Litera b
        keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990
        S. 1, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;
      3. Litera c
        keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte, Amtsblatt Nummer L 135 vom 30.04.2004 Seite 1, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;
    2. Ziffer 2
      eine gleichwertige Prüfung durch eine Stelle nach Paragraph 2, bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist und
    3. Ziffer 3
      eine Festlegung betreffend die Stempelung gemäß Paragraph 4, getroffen worden ist.
  2. Absatz 2,Die Prüfergebnisse müssen dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

20000713

Dokumentnummer

NOR40080400

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