(1)Absatz eins,An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz hergestellt worden sind, ist die ausländische eichtechnische Prüfung der inländischen gleichwertig, wenn
die Messgeräte
keine EWG-Ersteichung gemäß der Richtlinie 71/316/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren, ABl. Nr. L 202 vom 06.09.1971
S. 1, erhalten können;
keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990
S. 1, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;
keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte, ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte, Amtsblatt Nummer L 135 vom 30.04.2004 Seite 1, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;
eine gleichwertige Prüfung durch eine Stelle nach § 2 bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist undeine gleichwertige Prüfung durch eine Stelle nach Paragraph 2, bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist und
eine Festlegung betreffend die Stempelung gemäß § 4 getroffen worden ist.eine Festlegung betreffend die Stempelung gemäß Paragraph 4, getroffen worden ist.