Absatz eins,An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz hergestellt worden sind, ist die ausländische eichtechnische Prüfung der inländischen gleichwertig, wenn
- Ziffer einsdie Messgeräte
- Litera akeine EWG-Ersteichung gemäß der Richtlinie 71/316/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren, ABl. Nr. L 202 vom 06.09.1971S. 1, erhalten können;
- Litera bkeine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990S. 1, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;
- Litera ckeine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte, Amtsblatt Nummer L 135 vom 30.04.2004 Seite 1, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;
- Ziffer 2eine gleichwertige Prüfung durch eine Stelle nach Paragraph 2, bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist und
- Ziffer 3eine Festlegung betreffend die Stempelung gemäß Paragraph 4, getroffen worden ist.