Bundesrecht konsolidiert

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Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 489/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

21.12.2013

Außerkrafttretensdatum

06.05.2024

Abkürzung

FSG-VBV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fahrtenprotokoll

Paragraph 3,

Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß Paragraph 7, vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist spätestens vor der Zulassung zur praktischen Fahrprüfung der Behörde vorzulegen.

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10012898

Dokumentnummer

NOR40160306

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/54/P3/NOR40160306

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