Bundesrecht konsolidiert

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Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B § 3

Kurztitel

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

07.05.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-VBV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fahrtenprotokoll

Paragraph 3,

Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß Paragraph 7, vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben und vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Die Fahrschule hat das Fahrtenprotokoll mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Im RIS seit

06.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10012898

Dokumentnummer

NOR40261906

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/54/P3/NOR40261906

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