Bundesrecht konsolidiert

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Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

20.12.2013

Abkürzung

FSG-VBV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fahrtenprotokoll

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß Paragraph 7, vorzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fahrtenprotokoll ist gemeinsam mit der Bestätigung gemäß Anlage 2 der Behörde vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10012898

Dokumentnummer

NOR12159531

Alte Dokumentnummer

N9199957343L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/54/P3/NOR12159531

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