Kurztitel

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

20.12.2013

Text

Fahrtenprotokoll

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß Paragraph 7, vorzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fahrtenprotokoll ist gemeinsam mit der Bestätigung gemäß Anlage 2 der Behörde vorzulegen.