Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzangemessenheits-Verordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzangemessenheits-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 521/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

05.06.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSAV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Drittstaaten oder in eines der folgenden, für die Zwecke dieser Verordnung als Drittstaaten geltenden Gebiete erfolgt:
    1. Ziffer eins
      Schweiz,
    2. Ziffer 2
      Argentinien,
    3. Ziffer 3
      Guernsey,
    4. Ziffer 4
      Insel Man,
    5. Ziffer 5
      Jersey,
    6. Ziffer 6
      Färöer Inseln,
    7. Ziffer 7
      Andorra,
    8. Ziffer 8
      Uruguay,
    9. Ziffer 9
      Neuseeland.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Drittstaaten bedarf dann keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten entsprechend der angeführten Voraussetzungen erfolgt:
    1. Ziffer eins
      Vereinigte Staaten von Amerika, entsprechend der Entscheidung 2000/520/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, Amtsblatt Nummer L 215 vom 25.08.2000 Seite 7, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 115 vom 25.04.2001 Seite 14,
    2. Ziffer 2
      Kanada, entsprechend der Entscheidung 2002/2/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet, Amtsblatt Nummer L 2 vom 04.01.2002 Seite 13,
    3. Ziffer 3
      Israel, entsprechend dem Beschluss 2011/61/EU der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, Amtsblatt Nummer L 27 vom 01.02.2011 Seite 39.

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2013

Gesetzesnummer

20000312

Dokumentnummer

NOR40151265

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