Absatz eins,Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Drittstaaten oder in eines der folgenden, für die Zwecke dieser Verordnung als Drittstaaten geltenden Gebiete erfolgt:
- Ziffer einsSchweiz,
- Ziffer 2Argentinien,
- Ziffer 3Guernsey,
- Ziffer 4Insel Man,
- Ziffer 5Jersey,
- Ziffer 6Färöer Inseln,
- Ziffer 7Andorra,
- Ziffer 8Uruguay,
- Ziffer 9Neuseeland.