Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzangemessenheits-Verordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzangemessenheits-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 521/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.12.2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSAV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Drittstaaten oder in eines der folgenden, für die Zwecke dieser Verordnung als Drittstaaten geltenden Gebiete erfolgt:
    1. Ziffer eins
      Schweiz,
    2. Ziffer 2
      Argentinien,
    3. Ziffer 3
      Guernsey,
    4. Ziffer 4
      Insel Man,
    5. Ziffer 5
      Jersey,
    6. Ziffer 6
      Färöer Inseln,
    7. Ziffer 7
      Andorra,
    8. Ziffer 8
      Uruguay,
    9. Ziffer 9
      Neuseeland.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Drittstaaten bedarf dann keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten entsprechend der angeführten Voraussetzungen erfolgt:
    1. Ziffer eins
      Kanada, entsprechend der Entscheidung 2002/2/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet, Amtsblatt Nummer L 2 vom 04.01.2002 Seite 13,
    2. Ziffer 2
      Israel, entsprechend dem Beschluss 2011/61/EU der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, Amtsblatt Nummer L 27 vom 01.02.2011 Seite 39.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 449/2015

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20000312

Dokumentnummer

NOR40178116

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