Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzangemessenheits-Verordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzangemessenheits-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 521/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

04.06.2013

Abkürzung

DSAV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph eins,

Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten erfolgt:

  1. Ziffer eins
    Schweiz,
  2. Ziffer 2
    Ungarn.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

20000312

Dokumentnummer

NOR40002780

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