Kurztitel

Datenschutzangemessenheits-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

04.06.2013

Text

Paragraph eins,

Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten erfolgt:

  1. Ziffer eins
    Schweiz,
  2. Ziffer 2
    Ungarn.