Schweiz,
Datenschutzangemessenheits-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 1999,
Paragraph eins
01.01.2000
04.06.2013
Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten erfolgt: