(2)Absatz 2,Wenn die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird, betragen die Mindestversicherungssummen in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b 18 100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20 000 Euro, und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz 72 600 Euro.Wenn die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß Paragraph 8, nachgewiesen wird, betragen die Mindestversicherungssummen in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b 18 100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20 000 Euro, und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz 72 600 Euro.