Kurztitel

Reisebürosicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 563 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

24.10.2006

Text

Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag

Höhe der Versicherungssumme

Paragraph 4, (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, mindestens zu betragen:

  1. Ziffer eins
    Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr oder ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, bei einem Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
    1. Litera a
      bis 220 000 Euro, 18 100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20 000 Euro, sofern eine firmenbuchmäßig gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (Reisedatum, Rechnungsnummer, PAX-Zahl und Rechnungssumme) unter Anschluss der Ausschreibungsunterlagen erfolgt,
    2. Litera b
      über 220 000 Euro oder wenn der Nachweis nach Litera a, nicht erbracht wird, 8 vH des Umsatzes, jedenfalls jedoch 72 600 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
  2. Ziffer 2
    Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363 000 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist; für Chartereinzelflüge bestimmt sich die Absicherung nach Ziffer eins,, sofern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit rechtzeitig ein Nachweis über die Zahlung des Charterfluges vor Durchführung des Fluges vorgelegt wird.
  3. Ziffer 3
    Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Ziffer eins und 2 zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.
  1. Absatz 2,Wenn die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß Paragraph 8, nachgewiesen wird, betragen die Mindestversicherungssummen in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b 18 100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20 000 Euro, und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz 72 600 Euro.
  2. Absatz 3,Bei Zukauf von Charterplätzen von einem anderen Reiseveranstalter bestimmt sich die Absicherung des zukaufenden Reiseveranstalters nach Absatz eins, Ziffer eins,, sofern nicht mehr als 5 vH der im Wirtschaftsjahr abzuwickelnden Paxen durch einen derartigen Zukauf erfolgen, andernfalls nach Absatz eins, Ziffer 2, Das Überschreiten dieses Prozentsatzes ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit umgehend zu melden.
  3. Absatz 4,Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Jahresumsatz von 3 600 000 Euro aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.
  4. Absatz 5,Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zugrunde zu legen.
  5. Absatz 6,Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mindestens 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen, ausgenommen den Fall des Absatz 7,, nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.
  6. Absatz 7,Abweichend von Absatz 6, dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      damit eine Verringerung des in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen Reisepreises verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),
    2. Ziffer 2
      die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit verbundenen Verringerung des Reisepreises in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ausdrücklich angekündigt ist,
    3. Ziffer 3
      der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über angebotene Reiseprodukte, die die Annahme von solchen Vorauszahlungen einschließen, gemäß Paragraph 7, Absatz 7, Meldung erstattet hat und
    4. Ziffer 4
      der durch die Übernahme von solchen Vorauszahlungen durch den Veranstalter jeweils akkumulierte Betrag in vollem Umfang abgesichert ist.
  7. Absatz 8,Anzahlungen und Vorauszahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden.