(2)Absatz 2,Wenn die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird, betragen die Mindestversicherungssummen in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c 20 000 Euro, sofern der Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangen Wirtschaftsjahr 110 000 Euro nicht übersteigt, 10 000 Euro, und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz 72 600 Euro.Wenn die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß Paragraph 8, nachgewiesen wird, betragen die Mindestversicherungssummen in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c 20 000 Euro, sofern der Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangen Wirtschaftsjahr 110 000 Euro nicht übersteigt, 10 000 Euro, und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz 72 600 Euro.