(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 Z 1 lit. a und c genannten Mindestversicherungssummen von 72 672,83 Euro verringern sich auf Mindestversicherungssummen von 18 168,21 Euro und die im Abs. 1 Z 1 lit. b genannte Mindestversicherungssumme von 363 364,17 Euro verringert sich auf eine Mindestversicherungssumme von 72 672,83 Euro, jeweils unter der Voraussetzung, daß die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird.Die im Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c genannten Mindestversicherungssummen von 72 672,83 Euro verringern sich auf Mindestversicherungssummen von 18 168,21 Euro und die im Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, genannte Mindestversicherungssumme von 363 364,17 Euro verringert sich auf eine Mindestversicherungssumme von 72 672,83 Euro, jeweils unter der Voraussetzung, daß die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß Paragraph 8, nachgewiesen wird.