Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die
- Litera aBeförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 72 672,83 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist,
- Litera bBeförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363 364,17 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist,
- Litera causschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 72 672,83 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.