Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zulassungsstellenverordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

31.12.1998

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

ZustV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Zulassungsbescheinigung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 Anmerkung, Anlage 6 nicht darstellbar) zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil römisch eins rot und bei Teil römisch zwei blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:
    1. Ziffer eins
      Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins
      Höhe 105 mm
      Breite 297 mm
    2. Ziffer 2
      Zulassungsbescheinigung Teil römisch zwei
      Höhe 105 mm

    Breite 223 mm.

In die Zulassungsbescheinigung sind fluoreszierende Fasern einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Material muß ein Wasserzeichen beinhalten. Auf der Innenseite ist ein ca. 4 cm breiter Streifen in der Tagesleuchtfarbe orange angebracht.

  1. Absatz 2,Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil römisch eins und einem Teil römisch zwei. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil römisch eins enthalten. Lediglich Teil römisch eins der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Absatz 3,Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern oder direkt von Zulassungsstellen bezogen werden.
  3. Absatz 4,Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung mittels Stampiglie aufzubringen. Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen.
  4. Absatz 5,Zulassungsbescheinigungen können nach Beendigung des Probebetriebes und Start des Echtbetriebes auch von Behörden, die auf das automationsunterstützte Zulassungssystem der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugreifen, anstelle eines Zulassungsscheines ausgestellt werden. Für den Probebetrieb bestimmte Behörden können auch schon während des Probebetriebes Zulassungsbescheinigungen ausstellen.
  5. Absatz 6,Bei Abmeldungen sind beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012863

Dokumentnummer

NOR12159185

Alte Dokumentnummer

N9199856020L

Navigation im Suchergebnis