Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zulassungsstellenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
31.12.1998
Außerkrafttretensdatum
24.05.2002
Abkürzung
ZustV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Zulassungsbescheinigung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar) zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil I rot und bei Teil II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 Anmerkung, Anlage 6 nicht darstellbar) zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil römisch eins rot und bei Teil römisch zwei blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:
Zulassungsbescheinigung Teil IZulassungsbescheinigung Teil römisch eins
Höhe 105 mm
Breite 297 mm
Zulassungsbescheinigung Teil IIZulassungsbescheinigung Teil römisch zwei
Höhe 105 mm
Breite 223 mm.
In die Zulassungsbescheinigung sind fluoreszierende Fasern einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Material muß ein Wasserzeichen beinhalten. Auf der Innenseite ist ein ca. 4 cm breiter Streifen in der Tagesleuchtfarbe orange angebracht.
(2)Absatz 2,Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil römisch eins und einem Teil römisch zwei. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil römisch eins enthalten. Lediglich Teil römisch eins der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(3)Absatz 3,Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern oder direkt von Zulassungsstellen bezogen werden.
(4)Absatz 4,Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung mittels Stampiglie aufzubringen. Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen.
(5)Absatz 5,Zulassungsbescheinigungen können nach Beendigung des Probebetriebes und Start des Echtbetriebes auch von Behörden, die auf das automationsunterstützte Zulassungssystem der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugreifen, anstelle eines Zulassungsscheines ausgestellt werden. Für den Probebetrieb bestimmte Behörden können auch schon während des Probebetriebes Zulassungsbescheinigungen ausstellen.
(6)Absatz 6,Bei Abmeldungen sind beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10012863
Dokumentnummer
NOR12159185
Alte Dokumentnummer
N9199856020L