(6)Absatz 6,Bei Abmeldung, bei Änderung, Berichtigungen und Ergänzungen der Daten in der Zulassungsbescheinigung, bei Ein- bzw. Ausschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen, bei Zuweisung eines Ersatzkennzeichens nach Diebstahl oder Verlust, bei Zuweisung eines Wunschkennzeichens bei bereits aufrechter Zulassung und bei Neuausgabe von beschädigten Zulassungsbescheinigungen sind grundsätzlich beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Kann allerdings lediglich Teil 2 nicht vorgelegt werden, reicht eine Erklärung des Zulassungsbesitzers über den Grund darüber aus.