(6)Absatz 6,Bei Abmeldung, bei Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen der Daten in der Zulassungsbescheinigung, bei Ausschluss eines Fahrzeuges von einem Wechselkennzeichen, sofern die Eintragung „Wechselkennzeichen“ für ein verbliebenes Fahrzeug dann nicht mehr zutrifft, bei Zuweisung eines Ersatzkennzeichens nach Diebstahl oder Verlust, bei Zuweisung eines Wunschkennzeichens bei bereits aufrechter Zulassung und bei Neuausgabe von beschädigten Zulassungsbescheinigungen sind grundsätzlich beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Können diese nicht vorgelegt werden, so ist eine Erklärung des Zulassungsbesitzers über den Grund darüber abzugeben. Die Abmeldung ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil I zu bestätigen und diese ist dem Antragsteller wieder auszufolgen, sofern nicht im Zuge der gleichen Amtshandlung eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges erfolgt oder einer der in § 43 Abs. 2 KFG genannten Fälle für die Nicht-Wiederausfolgung vorliegt. Bei einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat erfordert jede Veränderung der Eintragungen die Beantragung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, sofern nicht der Umstieg auf eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Papierformat beantragt wird. Nach einer Abmeldung oder sonst ungültig gewordenen Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat werden diese mittels Lochung entwertet und sodann dem Antragsteller wieder ausgefolgt. Die Lochung muss derart erfolgen, dass der Mikrochip dabei unversehrt bleibt.Bei Abmeldung, bei Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen der Daten in der Zulassungsbescheinigung, bei Ausschluss eines Fahrzeuges von einem Wechselkennzeichen, sofern die Eintragung „Wechselkennzeichen“ für ein verbliebenes Fahrzeug dann nicht mehr zutrifft, bei Zuweisung eines Ersatzkennzeichens nach Diebstahl oder Verlust, bei Zuweisung eines Wunschkennzeichens bei bereits aufrechter Zulassung und bei Neuausgabe von beschädigten Zulassungsbescheinigungen sind grundsätzlich beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Können diese nicht vorgelegt werden, so ist eine Erklärung des Zulassungsbesitzers über den Grund darüber abzugeben. Die Abmeldung ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins zu bestätigen und diese ist dem Antragsteller wieder auszufolgen, sofern nicht im Zuge der gleichen Amtshandlung eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges erfolgt oder einer der in Paragraph 43, Absatz 2, KFG genannten Fälle für die Nicht-Wiederausfolgung vorliegt. Bei einer Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat erfordert jede Veränderung der Eintragungen die Beantragung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat, sofern nicht der Umstieg auf eine Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Papierformat beantragt wird. Nach einer Abmeldung oder sonst ungültig gewordenen Zulassungsbescheinigungen Teil römisch eins im Chipkartenformat werden diese mittels Lochung entwertet und sodann dem Antragsteller wieder ausgefolgt. Die Lochung muss derart erfolgen, dass der Mikrochip dabei unversehrt bleibt.