Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 107/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 38/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Paragraph 2,

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat die Datenübermittlung gemäß Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

10009107

Dokumentnummer

NOR40220971

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/107/P2/NOR40220971

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