Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2020
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat die Datenübermittlung gemäß § 229a Abs. 1 GSVG für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat die Datenübermittlung gemäß Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
02.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2022
Gesetzesnummer
10009107
Dokumentnummer
NOR40220971