Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
28.03.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Datenübermittlung gemäß § 229a Abs. 1 GSVG für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Finanzamts- und die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Datenübermittlung gemäß Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Finanzamts- und die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
10009107
Dokumentnummer
NOR12115249
Alte Dokumentnummer
N6199813257I