Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 2
01.07.2020
31.12.2022
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat die Datenübermittlung gemäß Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.
02.12.2022
10009107
NOR40220971