Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen § 2

Kurztitel

Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 107/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

Abs. 2 ist erstmalig auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind (vgl. § 7 Abs. 3).

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat die Datenübermittlung gemäß Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, sind die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung (Paragraph 96, Absatz 3, EStG 1988) insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG- oder FSVG-pflichtige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genannt sind.

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

10009107

Dokumentnummer

NOR40248609

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/107/P2/NOR40248609

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