Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1998,
römisch fünf
Paragraph 2
28.03.1998
30.06.2020
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Datenübermittlung gemäß Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Finanzamts- und die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.
02.03.2020
10009107
NOR12115249
N6199813257I