Bundesrecht konsolidiert

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Namensänderungsverordnung 1997 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Namensänderungsverordnung 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 387/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

02.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

NÄV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Beilagen zum Antrag

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Dem Antrag sind beizulegen
    1. Ziffer eins
      die Geburtsurkunde des Antragstellers;
    2. Ziffer 2
      die Heiratsurkunde des Antragstellers, wenn er zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist;
    3. Ziffer 3
      der Nachweis, daß der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder daß ihm die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, zukommt, oder die Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit;
    4. Ziffer 4
      der Nachweis des Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;
    5. Ziffer 5
      der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter eingebracht wird.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist.

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2013

Gesetzesnummer

10006006

Dokumentnummer

NOR40114924

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