Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Namensänderungsverordnung 1997
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
01.01.2010
Abkürzung
NÄV
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Beilagen zum Antrag
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dem Antrag sind beizulegen
die Geburtsurkunde des Antragstellers;
die Heiratsurkunde des Antragstellers, wenn er zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist;
der Nachweis, daß der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder daß ihm die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, zukommt, oder die Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit;der Nachweis, daß der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder daß ihm die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, zukommt, oder die Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit; der Nachweis des Hauptwohnsitzes, mangels eines solchen des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers im Inland;
der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter eingebracht wird.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Gesetzesnummer
10006006
Dokumentnummer
NOR12065940
Alte Dokumentnummer
N4199711682I