Absatz eins,Dem Antrag sind beizulegen
- Ziffer einsdie Geburtsurkunde des Antragstellers;
- Ziffer 2die Heiratsurkunde des Antragstellers, wenn er zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist;
- Ziffer 3der Nachweis, daß der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder daß ihm die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, zukommt, oder die Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 4der Nachweis des Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;
- Ziffer 5der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter eingebracht wird.