Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung Anl. 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

14.12.2005

Außerkrafttretensdatum

30.10.2012

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anhang römisch vier römisch vier.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs römisch zwei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (Paragraph 2, Absatz 2, Suchtmittelgesetz):

Amphetamin

Dexamphetamin

Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten

Fenetyllin

Levamfetamin

Levomethamphetamin

Mecloqualon

Methamphetamin

Methamphetamin-Razemat

Methaqualon

Methylphenidat

Phencyclidin

Phenmetrazin

Secobarbital

Zipeprol

die Isomere der unter römisch vier.1. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter römisch vier.1. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter römisch vier.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter römisch vier.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

römisch vier.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach römisch vier.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (Paragraph 2, Absatz 3, Suchtmittelgesetz):

Buprenorphin

Pentazocin

Tramadol

abgesehen von den in Anhang römisch drei bezeichneten Zubereitungen

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2012

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40071786

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