Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Suchtgiftverordnung Anl. 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

14.09.2015

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anhang römisch vier römisch vier.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs römisch zwei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (Paragraph 2, Absatz 2, Suchtmittelgesetz):

Amphetamin

Dexamphetamin

Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten

Fenetyllin

Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten

Levamfetamin

Levomethamphetamin

Mecloqualon

Methamphetamin

Methamphetamin-Razemat

Methaqualon

Methylphenidat

Phencyclidin

Phenmetrazin

Secobarbital

Zipeprol

die Isomere der unter römisch vier.1. angeführten Suchtgifte

die Ester*, Äther und Molekülverbindungen der unter römisch vier.1. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter römisch vier.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter römisch vier.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

* ausgenommen Butyro-1,4-lacton (GBL)

römisch vier.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach römisch vier.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (Paragraph 2, Absatz 3, Suchtmittelgesetz):

Buprenorphin

Cannabis nur in Form von Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind

Pentazocin

Tramadol

abgesehen von den in Anhang römisch drei bezeichneten Zubereitungen

Im RIS seit

01.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40164911

Navigation im Suchergebnis