Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2005,
Text
Anhang IVAnhang römisch vier IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):römisch vier.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs römisch zwei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (Paragraph 2, Absatz 2, Suchtmittelgesetz):
Amphetamin
Dexamphetamin
Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten
Fenetyllin
Levamfetamin
Levomethamphetamin
Mecloqualon
Methamphetamin
Methamphetamin-Razemat
Methaqualon
Methylphenidat
Phencyclidin
Phenmetrazin
Secobarbital
Zipeprol
die Isomere der unter IV.1. angeführten Suchtgiftedie Isomere der unter römisch vier.1. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten Suchtgiftedie Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter römisch vier.1. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomeredie Salze der unter römisch vier.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigtsämtliche Zubereitungen der unter römisch vier.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
IV.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach IV.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):römisch vier.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach römisch vier.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (Paragraph 2, Absatz 3, Suchtmittelgesetz):
Buprenorphin
Pentazocin
Tramadol
abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungenabgesehen von den in Anhang römisch drei bezeichneten Zubereitungen