Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 6

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 285/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Behinderungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen gilt eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt:
    1. Ziffer eins
      grobe Störungen des Raum- und Muskelsinnes, des Tastgefühles oder der Koordination der Muskelbewegungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,
    2. Ziffer 2
      organische Veränderungen, die eine respiratorische Insuffizienz verursachen,
    3. Ziffer 3
      Defekte an Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2006,)
    1. Ziffer 5
      eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke, Muskulatur und Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann,
    2. Ziffer 6
      mangelhaftes Sehvermögen oder
    3. Ziffer 7
      mangelhaftes Hörvermögen oder Störungen des Gleichgewichtes.
  2. Absatz 2,Personen, bei denen Defekte an den Gliedmaßen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 festgestellt wurden, die durch Verwendung von Körperersatzstücken oder Behelfen oder von Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder von Invalidenkraftfahrzeugen oder Ausgleichkraftfahrzeugen ausgeglichen werden können, gelten unter den in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 FSG angeführten Voraussetzungen als zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt oder beschränkt geeignet.

Schlagworte

Raumsinn

Im RIS seit

06.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR40174989

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/322/P6/NOR40174989

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