Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen gilt eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt:
- Ziffer einsgrobe Störungen des Raum- und Muskelsinnes, des Tastgefühles oder der Koordination der Muskelbewegungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,
- Ziffer 2organische Veränderungen, die eine respiratorische Insuffizienz verursachen,
- Ziffer 3Defekte an Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2006,)
- Ziffer 5eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke, Muskulatur und Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann,
- Ziffer 6mangelhaftes Sehvermögen oder
- Ziffer 7mangelhaftes Hörvermögen oder Störungen des Gleichgewichtes.