Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

16.02.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Behinderungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen gilt eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt:
    1. Ziffer eins
      grobe Störungen des Raum- und Muskelsinnes, des Tastgefühles oder der Koordination der Muskelbewegungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,
    2. Ziffer 2
      organische Veränderungen, die eine respiratorische Insuffizienz oder eine Vitalkapazität unter 1,5 Liter Atemluft verursachen,
    3. Ziffer 3
      Defekte an Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2006,)
    5. Ziffer 5
      eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke, Muskulatur und Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann,
    6. Ziffer 6
      mangelhaftes Sehvermögen oder
    7. Ziffer 7
      mangelhaftes Hörvermögen oder Störungen des Gleichgewichtes.
  2. Absatz 2,Personen, bei denen Defekte an den Gliedmaßen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 festgestellt wurden, die durch Verwendung von Körperersatzstücken oder Behelfen oder von Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder von Invalidenkraftfahrzeugen oder Ausgleichkraftfahrzeugen ausgeglichen werden können, gelten unter den in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 FSG angeführten Voraussetzungen als zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt oder beschränkt geeignet.

Schlagworte

Raumsinn

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR40075584

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