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Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.11.2008

Außerkrafttretensdatum

18.01.2013

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

5. Abschnitt
Zweite Ausbildungsphase

Perfektionsfahrten

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Im Rahmen der Perfektionsfahrten ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive sowie umweltbewusste und treibstoffsparende Fahrweise und auf soziales Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
  2. Absatz 2,Die erste Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, FSG sowie das darauf folgende Gespräch gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, FSG haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:
    1. Ziffer eins
      Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung,
    2. Ziffer 2
      ökonomisches Fahren,
    3. Ziffer 3
      Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
    4. Ziffer 4
      Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
    5. Ziffer 5
      Befahren von komplexen Querstellen,
    6. Ziffer 6
      Überholen,
    7. Ziffer 7
      Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik
    8. Ziffer 8
      kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten,
    9. Ziffer 9
      Durchführen von Nebentätigkeiten,
    10. Ziffer 10
      Gefahrenvermeidungstraining,
    11. Ziffer 11
      Dynomentraining und 3A-Training,
    12. Ziffer 12
      Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und
    13. Ziffer 13
      Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten.
  3. Absatz 2 a,Die zweite Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, FSG oder die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß Paragraph 4 b, Absatz 2, FSG sowie das jeweils darauf folgende Gespräch gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, FSG haben den Schwerpunkt auf die Inhalte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise zu legen. Die Dauer beträgt insgesamt zwei Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Fahrt in der Dauer von mindestens 15 Minuten mit den in Absatz 2, genannten Inhalten mit Ausnahme deren Ziffer 2, 3, 7, 11 und 12 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
    2. Ziffer 2
      Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise,
    3. Ziffer 3
      Wiederholung der Fahrt gemäß Ziffer eins, mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
    4. Ziffer 4
      Gegenüberstellung der beiden Fahrten,
    5. Ziffer 5
      Analyse der Ergebnisse der beiden Fahrten unter dem Aspekt der umweltbewussten Fahrweise und der Verkehrssicherheit.
    Die Fahrten gemäß Ziffer eins und 3 sind im Fall der Absolvierung der Perfektionsfahrt in Gruppen von jedem Kandidaten selbst zu absolvieren.
  4. Absatz 3,Die Perfektionsfahrt gemäß Absatz 2, umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Teilnehmer,
    2. Ziffer 2
      ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.
  5. Absatz 4,Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten. Die Perfektionsfahrt darf nur von folgenden Personen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Fahrlehrer oder Fahrschullehrer im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2002,)
    2. Ziffer 2
      Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Litera a
        eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
      2. Litera b
        die Absolvierung einer Schulung im Ausmaß von acht Stunden (wovon sechs Stunden auf die fachspezifischen Inhalte und gesetzlichen Grundlagen und zwei Stunden auf die psychologischen Grundlagen zur Gesprächsführung, die auch in Gruppen von bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden können, entfallen) absolviert haben.
  6. Absatz 5,Eine Unterrichtseinheit im Sinne der Paragraphen 13 a bis 13 c hat 50 Minuten zu betragen.

Schlagworte

Beschleunigungsstreifen

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40101698

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