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Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 495/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

25.05.2004

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

5. Abschnitt
Zweite Ausbildungsphase

Perfektionsfahrten

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Im Rahmen der Perfektionsfahrt ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive Fahrweise und auf soziales Verhalten des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
  2. Absatz 2,Die Perfektionsfahrt sowie das darauf folgende Gespräch gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, FSG haben folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung,
    2. Ziffer 2
      ökonomisches Fahren,
    3. Ziffer 3
      Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
    4. Ziffer 4
      Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
    5. Ziffer 5
      Befahren von komplexen Querstellen,
    6. Ziffer 6
      Überholen,
    7. Ziffer 7
      Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik
    8. Ziffer 8
      kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten,
    9. Ziffer 9
      Durchführen von Nebentätigkeiten,
    10. Ziffer 10
      Gefahrenvermeidungstraining,
    11. Ziffer 11
      Dynomentraining und 3A-Training,
    12. Ziffer 12
      Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und
    13. Ziffer 13
      Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten.
  3. Absatz 3,Die Perfektionsfahrt umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Teilnehmer,
    2. Ziffer 2
      ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4,Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule unter Anleitung eines gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2001,) genannten Ausbildners abzuhalten.
  5. Absatz 5,Eine Unterrichtseinheit im Sinne der Paragraphen 13 a bis 13 c hat 50 Minuten zu betragen.

Schlagworte

Beschleunigungsstreifen

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40038062

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